Ausführungsqualität

Bericht zur Ausführungsqualität der Ausführungsplätze für 2024

NOVETHOS Family Office GmbH („NFO“) hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze zu veröffentlichen, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind und Informationen über die dort erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen. Bei Ermittlung der Ausführungsplätze und -qualität wurden die unterschiedlichen Kategorien von Finanzinstrumenten gleich behandelt.

Im Jahr 2024 gab es keinen Anlass zu Beanstandungen der von den Depotbanken erzielten Ausführungsqualität. Auch gab es keine Beschwerden von Kunden über Qualitätsmängel in der Ausführung von Handelsaufträgen.

NFO hat keinen direkten Zugang zu den Ausführungsplätzen und führt daher Aufträge im Rahmen ihrer Dienstleistungen nicht selbst aus, sondern beauftragt Dritte (depotführende Lagerstellen (Abwicklungsbanken)) mit der Auftragsausführung. Daher sind die depotführenden Lagerstellen (Abwicklungsbanken) anzugeben und in Bezug auf diese weitere Details zu veröffentlichen.

  1. Erläuterung der relativen Bedeutung, die die Firma den Ausführungsfaktoren Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und allen sonstigen Überlegungen, einschließlich qualitativer Faktoren bei der Beurteilung der Ausführungsqualität, beigemessen hat

NFO bestimmt das bestmögliche Ergebnis vorrangig am Gesamtentgelt, da es sich bei den Kunden ausschließlich um Privatkunden handelt. NFO kann insbesondere in Bezug auf professionelle Kunden ggf. auch die anderen Ausführungsfaktoren (die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, die Schnelligkeit, die Art und alle sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Aspekte) berücksichtigen.

Die Kundenweisungen gem. A. Nr. 2 und Nr. 3 der Best Execution Policy gehen vor. Die Kriterien für die bestmögliche Ausführung werden dadurch überlagert.

  1. Beschreibung etwaiger enger Verbindungen, Interessenkonflikte und gemeinsamer Eigentümerschaften in Bezug auf alle Handelsplätze, auf denen Aufträge ausgeführt wurden

Es besteht bezüglich des offengelegten depotführenden Kreditinstituts weder eine enge Verbindung zu NFO noch gemeinsame Eigentümerschaften. Ausführliche Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten sind den Vorabinformationen zu entnehmen.

  1. Beschreibung aller besonderen mit Handelsplätzen getroffenen Vereinbarungen zu geleisteten oder erhaltenen Zahlungen sowie zu erhaltenen Abschlägen, Rabatten oder sonstigen nicht-monetären Leistungen

Es bestehen vertragliche Vereinbarungen mit den depotführenden Kreditinstituten. Im Rahmen der Anlage-/Abschlussvermittlung sehen diese Vereinbarungen vor, dass NFO dem jeweiligen depotführenden Kreditinstitut kundenübergreifende Gebühren und sonstige Kosten in pauschalierter Form in Abhängigkeit von Schwellenwerten (etwa verwahrtes Vermögen) zahlt. NFO erhält von der depotführenden Lagerstelle teilweise geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen.

  1. Erläuterung der Faktoren, die zu einer Veränderung der Handelsplätze geführt haben, die in den Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma aufgelistet sind, falls es zu solch einer Veränderung gekommen ist

Es kam zu keiner Veränderung der depotführenden Kreditinstitute.

  1. Erläuterung, inwiefern sich die Auftragsausführung je nach Kundeneinstufung unterscheidet, wenn die Firma verschiedene Kundenkategorien unterschiedlich behandelt und dies die Vereinbarungen über die Auftragsausführung beeinflussen könnte

Bei der Auftragsausführung (vgl. der Best Execution Policy) wird keine Unterscheidung zwischen Privatkunden (Kleinanlegern) und professionellen Kunden vorgenommen.

  1. Erläuterung dazu, ob bei der Ausführung von Aufträgen von Kleinanlegern anderen Kriterien als dem Kurs und den Kosten Vorrang gewährt wurde und inwieweit diese anderen Kriterien maßgeblich waren, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne der Gesamtbewertung für den Kunden zu erzielen

Das übergeordnete Ausführungskriterium bei Privatkunden ist stets das bestmögliche Gesamtentgelt (im Sinne von Kurs und Kosten). Die Kundenweisungen gem. A. Nr. 2 und Nr. 3 der Best Execution Policy gehen vor. Die Kriterien für die bestmögliche Ausführung werden dadurch überlagert.

  1. Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma etwaige Daten oder Werkzeuge zur Ausführungsqualität genutzt hat, einschließlich jeglicher im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 veröffentlichter Daten

Zur Bewertung der Ausführungsqualität werden interne und externe Daten von dem depotführenden Kreditinstitut genutzt. Die Kundenweisungen gem. A. Nr. 2 und Nr. 3 der Best Execution Policy gehen vor. Die Kriterien für die bestmögliche Ausführung werden dadurch überlagert.

  1. Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma die Informationen eines Anbieters konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 65 der Richtlinie 2014/65/EU genutzt hat.“

Es wurden 2024 keine Informationen eines Anbieters konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Provider) genutzt.