Nachhaltigkeit

Umsetzung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor nach Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung)

  • Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungsverordnung)

Nachhaltigkeitsrisiken werden im Rahmen der Anlageberatung berücksichtigt, soweit hierzu Informationen zu den jeweiligen Finanzinstrumenten verfügbar sind. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Risikobetrachtung und ist nicht von individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abhängig. Unabhängig hiervon werden individuelle Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden im Sinne der regulatorischen Vorgaben (MiFID II) gesondert erhoben und im Rahmen der Anlageberatung berücksichtigt.

  • Erklärung zur Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung)

Die NOVETHOS ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des WpIG und erbringt insbesondere Anlageberatung. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen im Rahmen der Anlageberatung. Derzeit werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ("Principal Adverse Impacts“) im Rahmen der Anlageberatung nicht berücksichtigt. Grund hierfür ist insbesondere, dass derzeit keine hinreichend verlässlichen und konsistenten Daten zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren für alle in der Beratung berücksichtigten Finanzinstrumente verfügbar sind. Zudem ist die Vergleichbarkeit der verfügbaren ESG-Daten eingeschränkt. Die NOVETHOS beobachtet die regulatorischen und marktseitigen Entwicklungen fortlaufend und wird die Berücksichtigung der genannten Faktoren überprüfen, sobald eine belastbare Datenbasis und eine praktikable Integration in den Beratungsprozess gewährleistet ist.

  • Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 Offenlegungsverordnung)

Die Vergütungspolitik der NOVETHOS steht im Einklang mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken. Es bestehen keine Vergütungsstrukturen, die Anreize setzen, unverhältnismäßig hohe Nachhaltigkeitsrisiken einzugehen.